Einzelne Regelungen wirken zu unterschiedlichen Zeitpunkten: einige bereits seit Januar, andere ab Juli oder erst 2027. Da viele dieser Punkte ohne aktive Beantragung greifen, fallen sie Rentnerinnen und Rentnern oft erst beim Rentenbescheid oder der Lohnabrechnung auf.
Vorab: Die hier zusammengefassten Inhalte beschreiben den allgemeinen Gesetzesstand und dienen ausschließlich der Erstinformation. Sie ersetzen keine individuelle Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung und enthalten auch keine spezifische Empfehlung. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Situation wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung, Ihre Krankenkasse oder eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Mit dem zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Aktivrentengesetz können Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, neben ihrer gesetzlichen Rente bis zu 2.000 Euro pro Monat steuerfrei hinzuverdienen. Voraussetzung ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung; der Freibetrag wird automatisch über die Lohnabrechnung berücksichtigt und muss nicht beantragt werden.
Der Freibetrag bezieht sich auf die Lohnsteuer. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung bleiben weiterhin fällig. Ebenfalls neu: Das frühere Anschlussverbot wurde aufgehoben, sodass befristete Verträge mit dem ehemaligen Arbeitgeber auch ohne Sachgrund möglich sind.
Nicht von der Aktivrente erfasst sind Minijobs, selbständige Tätigkeiten sowie Beamtenpensionen. Wer eine vorgezogene Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, kann den Freibetrag nicht nutzen.
Die Deutsche Rentenversicherung hat am 5. März 2026 die diesjährige Rentenanpassung offiziell bestätigt: Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten bundeseinheitlich um 4,24 Prozent. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich von 40,79 Euro auf 42,52 Euro je Entgeltpunkt. Die Anpassung erfolgt automatisch und betrifft Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten gleichermaßen.
Was das für die Auszahlung bedeutet, lässt sich an einigen Beispielwerten veranschaulichen:
| Bruttorente bisher | Erhöhung um 4,24 % | Bruttorente ab Juli 2026 |
|---|---|---|
| 1.200,00 Euro | + 50,88 Euro | 1.250,88 Euro |
| 1.500,00 Euro | + 63,60 Euro | 1.563,60 Euro |
| 1.800,00 Euro | + 76,32 Euro | 1.876,32 Euro |
| 2.100,00 Euro | + 89,04 Euro | 2.189,04 Euro |
Die genannten Werte sind Bruttobeträge. Davon werden je nach individueller Situation noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern abgezogen.
Wer im Jahr 2026 erstmals in Rente geht, muss den Besteuerungsanteil von 84 Prozent berücksichtigen. Die verbleibenden 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bilden den persönlichen Rentenfreibetrag und werden als Eurobetrag dauerhaft festgeschrieben. Dieser Freibetrag bleibt grundsätzlich unverändert, auch wenn die Rente in den Folgejahren durch Anpassungen steigt.
Bestandsrentnerinnen und -rentner, die bereits vor 2026 in Rente gegangen sind, behalten ihren bisher festgesetzten Rentenfreibetrag. Sie sind von der höheren Quote also nicht rückwirkend betroffen.
Eine Steuererklärung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Liegt das gesamte zu versteuernde Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags, fällt keine Einkommensteuer an. Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare.
Ob im Einzelfall Steuern fällig werden, hängt zusätzlich von weiteren Einkünften ab, etwa aus Betriebsrenten, Kapitalerträgen oder Mieteinnahmen. Für eine verbindliche Einschätzung empfiehlt sich der Kontakt zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.
Für Bezieherinnen und Bezieher einer Betriebsrente gilt 2026 ein erhöhter Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bis zu 197,75 Euro pro Monat bleiben beitragsfrei. Erst der Anteil oberhalb dieser Grenze unterliegt dem vollen Krankenkassenbeitrag.
Die Berechnungsbasis bildet die bundeseinheitliche Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Für 2026 beträgt sie 3.955 Euro pro Monat; der Freibetrag entspricht einem Zwanzigstel davon und steigt damit gegenüber dem Vorjahreswert von 187,25 Euro um 10,50 Euro an.
Wichtig: Der Freibetrag wirkt nur bei den Krankenkassenbeiträgen. Für die Pflegeversicherung gilt er nicht. Wer mehrere Versorgungsbezüge erhält, sollte den Freibetrag im eigenen Bescheid prüfen.
Mit dem Rentenpaket 2025 wurde die sogenannte Mütterrente III verabschiedet. Der Bundestag stimmte am 5. Dezember 2025 zu, der Bundesrat am 19. Dezember 2025. Für jedes vor 1992 geborene Kind wird ein zusätzlicher halber Entgeltpunkt anerkannt. Damit steigt die Anerkennung auf insgesamt drei Entgeltpunkte je Kind, bisher waren es zweieinhalb.
Der gesetzliche Anspruch entsteht rückwirkend zum 1. Januar 2027. Die ersten Auszahlungen sind nach aktueller Auskunft der Deutschen Rentenversicherung ab 2028 geplant; dafür sind technische Anpassungen bei der Rentenberechnung notwendig. Anschließende Nachzahlungen sind vorgesehen.
Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Versichertenkonten automatisch gutgeschrieben. Betroffen sind nach aktuellen Schätzungen rund 10 Millionen Rentnerinnen und Rentner.
Die Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge ist inzwischen verabschiedet. Der Bundestag hat das Altersvorsorgedepot am 27. März 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 zugestimmt. Kern der Reform ist ein Depot, in dem Sparerinnen und Sparer mit Aktien, Investmentfonds und ETFs für das Alter vorsorgen können. Die bisherige Riester-Rente wird damit für Neuverträge abgelöst.
Die Förderung wird umgestellt: Anstelle der bisher festen Cent-Zulage je Eurobeitrag tritt eine prozentuale Grundzulage. Vorgesehen sind 50 Prozent Zuschuss auf die ersten 360 Euro Eigenleistung pro Jahr und 25 Prozent auf weitere Beiträge bis zu einer Obergrenze von 1.800 Euro. Die maximale Grundzulage erhöht sich damit auf 540 Euro im Jahr.
Bestehende Riester-Verträge laufen unverändert weiter. Neu vorgesehen ist außerdem die Möglichkeit eines öffentlich angebotenen Standarddepots als Alternative zu privatwirtschaftlichen Angeboten. Der geplante Start des neuen Depots ist der 1. Januar 2027.
Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich einzelne Punkte in der Praxis auswirken können. Alle Werte sind Brutto und ohne Berücksichtigung individueller Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern.
| Situation | Auswirkung 2026 |
|---|---|
| Rentnerin mit 1.500 Euro Bruttorente | + 63,60 Euro pro Monat ab 1. Juli 2026 (Rentenanpassung) |
| Arbeitender Rentner verdient 2.400 Euro pro Monat hinzu, Regelaltersgrenze erreicht | 2.000 Euro lohnsteuerfrei, 400 Euro lohnsteuerpflichtig (Aktivrente) |
| Betriebsrente von 250 Euro pro Monat | 52,25 Euro überschreiten den GKV-Freibetrag und sind beitragspflichtig |
| Neurentner 2026 mit 18.000 Euro Bruttojahresrente | 15.120 Euro steuerpflichtig, 2.880 Euro dauerhaft steuerfrei |
| Mutter mit zwei Kindern vor 1992 geboren | + 1 zusätzlicher Entgeltpunkt ab 2027 (Mütterrente III) |
Die Rechenbeispiele dienen der Veranschaulichung. Für Ihre individuelle Berechnung sind die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung, der Krankenkasse und gegebenenfalls Ihres Finanzamts maßgeblich.
Die Anpassung um 4,24 Prozent gilt ab dem 1. Juli 2026. Sie wurde am 5. März 2026 von der Deutschen Rentenversicherung offiziell bestätigt und gilt einheitlich in allen Bundesländern.
Personen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Der Freibetrag von 2.000 Euro pro Monat wird automatisch über die Lohnabrechnung berücksichtigt. Für Minijobs, selbständige Tätigkeiten und Beamtenpensionen gilt er nicht.
In den meisten Fällen nicht. Rentenanpassung, Aktivrentenfreibetrag, Betriebsrenten-Freibetrag und die zusätzlichen Entgeltpunkte der Mütterrente III werden automatisch berücksichtigt. Ein Blick in den nächsten Renten- oder Steuerbescheid lohnt sich, um die Anwendung zu prüfen.
Zum 1. Januar 2027 entsteht der gesetzliche Anspruch auf die Mütterrente III. Die technische Auszahlung ist ab 2028 vorgesehen, mit rückwirkenden Nachzahlungen. Ebenfalls geplant ist der Start des neuen Altersvorsorgedepots.
Anspruchsberechtigt ist die Person, der die Kindererziehungszeiten zugeordnet sind. In der Mehrzahl der Fälle ist das die Mutter, die Anrechnung ist jedoch nicht ausschließlich an das Geschlecht gebunden. Auskunft zur individuellen Zuordnung erteilt die Deutsche Rentenversicherung.
Der Aktivrenten-Freibetrag gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Ein Minijob bleibt zwar grundsätzlich möglich, profitiert aber nicht vom 2.000-Euro-Freibetrag.
Verbindlich sind Bescheide und Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung, Ihrer Krankenkasse und für Steuerfragen Ihres Finanzamts oder einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters. Diese Seite bietet eine allgemeine Übersicht.
Die folgende Übersicht zeigt den Stand zentraler Regelungen zum 10. Mai 2026.
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Die auf dieser Seite enthaltenen Angaben dienen der allgemeinen Information zur Rentenreform 2026 und stellen weder eine Anlageempfehlung noch eine Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung dar. Stand der Informationen: 10. Mai 2026. Spätere gesetzliche Änderungen sind nicht berücksichtigt.